Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23593
OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11 (https://dejure.org/2011,23593)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.03.2011 - 26 SchH 2/11 (https://dejure.org/2011,23593)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. März 2011 - 26 SchH 2/11 (https://dejure.org/2011,23593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,23593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1037 ZPO, § 1062 ZPO, § 1036 ZPO, § 18.1 DIS-Schiedsrichterordnung
    Ablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Schiedsrichters im Schiedsverfahren bei Zweifeln an seiner Unparteilichkeit i.R.v. Pflichtverletzungen bzgl. Abschluss verschiedener sog. "International Management Agreements"

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frühere Mandatsbeziehungen: Schiedsrichter befangen? (IBR 2012, 116)

Papierfundstellen

  • SchiedsVZ 2011, 342
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Naumburg, 19.12.2001 - 10 SchH 3/01

    Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11
    Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Schiedsrichter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; OLG FRANKFURT/Main, a.a.O.).
  • KG, 07.07.2010 - 20 SchH 2/10

    Befangenheit des Schiedsrichters: Beachtung der für Richter geltenden Gebote und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11
    Unterläßt ein Schiedsrichter den Hinweis auf Umstände, die - wie hier - eindeutig und klar ungeeignet waren, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen, so liegt darin weder ein Pflichtenverstoß noch ein gesonderter Ablehnungsgrund (vgl. KG O2, SchiedsVZ 2010, 225 ff.).
  • OLG München, 17.08.2010 - 34 SchH 8/10

    Schiedsverfahren: Ablehnung eines Schiedsrichters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11
    Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich weiterhin nach denjenigen Kriterien, die für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten (vgl. OLG FRANKFURT/Main, Beschluss vom 26.06.2008, Az.: 26 SchH 2/08; OLG München Beschluss vom 17.08.2010, Az.: 34 SchH 8/10, jeweils zitiert nach juris; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 10 zu § 1036 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 14, Rdnr. 5).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2008 - 26 SchH 2/08

    Schiedsrichterablehnung: Befangenheit wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11
    Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich weiterhin nach denjenigen Kriterien, die für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten (vgl. OLG FRANKFURT/Main, Beschluss vom 26.06.2008, Az.: 26 SchH 2/08; OLG München Beschluss vom 17.08.2010, Az.: 34 SchH 8/10, jeweils zitiert nach juris; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 10 zu § 1036 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 14, Rdnr. 5).
  • OLG Hamburg, 12.07.2005 - 9 SchH 1/05

    Ablehnung eines Schiedsrichters: Erforderlichkeit eines Vorschaltverfahrens;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2011 - 26 SchH 2/11
    Ist somit die anwaltliche Tätigkeit für die gar nicht am Verfahren beteiligte E beendet und mit nachwirkenden Bindungen zu einer der Parteien des hiesigen Schiedsverfahrens ohnehin nicht zu rechnen, fehlt es an einem Ablehnungsgrund (vgl. OLG Hamburg, SchiedsVZ 2006, 55 f., für den Fall der anwaltlichen Vorberatung einer der Schiedsparteien).
  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 46/18

    Verletzung der Offenbarungspflicht eines Schiedsrichters oder eines

    Maßgebend hierfür ist, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (zur Ablehnung von Schiedsrichtern vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 26 SchH 2/08, juris Rn. 25; OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2011, 342, 343 [juris Rn. 25 f.]; OLG München, SchiedsVZ 2015, 309, 310 [juris Rn. 26]; Münch-Komm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1036 Rn. 31 mwN).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18

    Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach §

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18

    Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)

    Deshalb darf ein Umstand, der schon an sich die Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, nicht auf dem Umweg über die Ablehnung wegen unterlassener Offenbarung dieses Umstandes doch noch zu seiner Ablehnung führen (OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff.; ebenso: OLG Frankfurt/Main, SchiedsVZ 2011, 342, 344 [OLG München 22.06.2011 - 34 SchH 3/11] ; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 26 SchH 15/11, zitiert nach juris).
  • OLG München, 22.09.2016 - 34 SchH 14/15

    Unbegründete Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Gestaltung der

    a) Die Regelung in § 1036 Abs. 2 ZPO verweist zwar nicht auf die Gründe für die Ablehnung eines staatlichen Richters; diese können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, in welchen Fällen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer § 1036 Rn. 10; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1036 Rn. 4).
  • OLG München, 24.11.2015 - 34 SchH 5/15

    Vorab mitgeteilte Schiedsrichtermeinung als Ablehnungsgrund: Keine "Pflicht zum

    Inhaltlich orientiert sich der Ablehnungsgrund wegen berechtigter Zweifel an der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters an dem für die staatliche Gerichtsbarkeit in § 42 Abs. 2 ZPO normierten Ablehnungsgrund wegen Umständen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1036 Rn. 10).
  • OLG München, 17.11.2016 - 34 SchH 13/16

    Ablehnung von Schiedsrichtern im Zusammenhang mit der Verfahrensführung

    a) Die Regelung in § 1036 Abs. 2 ZPO verweist zwar nicht auf die Gründe für die Ablehnung eines staatlichen Richters; diese können aber als Anhaltspunkt dafür dienen, in welchen Fällen Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342/343; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 30; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 2 und 38; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1036 Rn. 10; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 1036 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2021 - 11 W 10/21

    Ablehnung des Richters wegen atypischer Vorbefasstheit (Vorbefassung als

    Das kann etwa dann vorkommen, wenn der in einem Zivilrechtsstreit zuständige Richter zuvor als Staatsanwalt Anklage gegen eine der Parteien wegen des streitgegenständlichen Sachverhaltskomplexes erhoben hatte, wenn er als Anklagevertreter in der Hauptverhandlung tätig war, oder wenn er als Rechtsanwalt oder als Verwaltungsbeamter die Gegenseite in anderen, denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Verfahren vertreten hat (vgl. OLG Oldenburg aaO.; BAG aaO.; LSG Sachsen, Beschluss vom 29.6.2020, L 11 SF 89/20 AB juris; OLG Frankfurt am Main, 26. ZS, Beschluss vom 28.3.2011, 26 SchH 2/11 , SchiedsVZ 2011, 342; OVG Sachsen, Beschluss vom 24.10.2012, 5 D 72/12, juris; MK/Stockmann, ZPO, 6. Aufl., Rn. 23 zu § 42 ZPO; Zöller-G.Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Rn 17 zu § 42 ZPO; Stein/Jonas-Borck, ZPO, 23. Aufl., Rn. 12 zu § 42 ZPO, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2011 - 26 SchH 4/11
    wird der Gegenstandswert für das Verfahren nach erfolgter Antragsrücknahme auf bis zu EUR 350.000,00 festgesetzt; dies entspricht etwa 1/3 des Wertes des Schiedsverfahrens (vgl. auch Beschluss des Senats zu Az.: 26 SchH 02/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht